Gemäß 8.2 ADR benötigen Lenker von Fahrzeugen, mit denen gefährliche Güter befördert werden, eine entsprechende Ausbildung. Wenn für die Beförderung keine Freistellung in Anspruch genommen werden kann, muss der Lenker auch eine gültige ADR-Schulungsbescheinigung bei der Beförderung mitführen.
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