Es besteht die rechtliche Verpflichtung für jene Betriebe bzw. selbständige berufsmäßige Verwender, die eine Bescheinigung für den Giftbezug beantragen oder innehaben, dass eine sachkundige, dauernd beschäftigte Person im Betriebsbereich verfügbar ist. Sachkundig ist, wer zumindest einen Kurs gemäß § 4 der Gift-VO 2000 erfolgreich abgelegt hat. Neben dem dreitägigen Grundkurs ist auch der Nachweis einer Ausbildung in Erster Hilfe erforderlich (sofern es nicht eine andere im Betriebsbereich dauernd beschäftigte und verfügbare Person gibt, die einen solche Nachweis hat).
Inhalt:
Giftverordnung 2000
Aufgaben des/der Giftverantwortlichen
Vorsichtsmaßnahmen und Verhalten im Umgang mit gefährlichen Chemikalien
Gift-bezogene Besonderheiten der Ersten Hilfe
Risiko und Gefährdungspotential
Persönliche Schutzmaßnahmen und Schutzmittel
Praktische Übungen und Versuche im Labor
Zielgruppe:
Giftverantwortliche
Giftbezieher:innen
Umweltverantwortliche
Laborant:innen
Badewärter:innen
Bassin-Aufseher:innen für Bäder
Metallverarbeitung
Zahntechniker:innen
Information:
Kurs gemäß § 41 b ChemG 1996 ivm § 4 der Giftverordnung 2000 und PUnkt 4.1 der Anlage 4 der Giftverordnung 2000 Dauer: 3 Tage – mit Prüfung und Zertifikat! Sachkundekurse sind gem. GiftVO idgF seit 2019 alle 4 Jahre verpflichtend aufzufrischen.
In Kooperation mit Gutwinski – EHS Akademie
Sachkunde-Ausbildung für die Berechtigung zum Gift-Bezug und für Giftbeauftragte
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